26.6.2013

EKD: Erfahrungsbericht einer Abtrünnigen

 

Das waren noch Zeiten, bevor die letzte evangelische Pfarrersriege in Rente ging. Nur wenige Jahre ist das her. Sie waren es, die mir den Wert von Religion vermittelten, mich in die Kirche lockten. Tolle Predigten habe ich gehört. Predigten, die von Tiefgang, Lebenserfahrung und hohem Reflexionsgrad zeugten. Teils so anregend, dass ich ganz aus dem Häuschen war ob der neuen Gedanken, auf die ich sonst nicht gekommen wäre. Vieles habe ich aufgehoben. Etwa in die Predigttexte eingebaute Zitate wie das von Kleist: „Und so findet sich, wenn die Erkenntnis gleichsam durch ein Unendliches gegangen ist, die Grazie wieder ein.“ Oder von Hilde Domin: „Ich tat einen Schritt in die Luft und sie trug mich.“ Nicht für eine Million Euro würde ich meinen zwei Ordner umfassenden Zitatenschatz hergeben. Eher noch führe ich mit dem Fahrrad in den Wald, um mir mein Mittagessen dort zusammenzusuchen. Um es mit Böll zu sagen: „Die Sprache kann der letzte Hort der Frei-heit sein. Wir wissen, dass ein Gespräch, ein heimlich weitergereichtes Gedicht kostbarer sein kann als Brot, nach dem in allen Revolutionen die Aufständischen geschrien haben.“

 

So viel zur geistigen Anregung, die ich – nicht überall, aber häufig – bekam. Das war nicht alles. Während mich heute die Geschehnisse in der Gesellschaft weder zum Lachen noch zum Weinen bringen, sondern einfach nur konsterniert zurücklassen, schießen mir wenigs-tens in den Gottesdiensten schon mal die Tränen in die Augen. Ich bin gottlob berührbar geblieben. Warum und wodurch genau das so ist, muss ich nicht wissen. Irgendwie ist es irgendwas und ich will es unbedingt behalten. Mag sein es ist, was Blaise Pascal einmal sagte: „Das aber ist der Glaube: Gott im Herzen spüren und nicht in der Vernunft.“

 

Nun sind sie im Ruhestand, die Pfarrer, die ich meine. Nachgekommen sind etliche Karrieristen, deren Predigten vergleichsweise oberflächliches Geschwätz sind. Nicht überall, aber zu oft. Eine Gemeinde in Berlin: Ein hervorragender, eher stiller und nachdenklicher Pfarrer wird von seiner Nachfolgerin mittels Rufschädigung vorzeitig aus der Übergangszeit gedrängt. Der ehemaligen Fremdsprachensekretärin, deren Mann im Kirchenvorstand aktiv ist, wird bald darauf die Lei-tung von drei zusammengelegten Gemeinden übertragen. Beim Waldspaziergang kurz nach Ab-gang des Pfarrers treffe ich ein Gemeindemitglied, das seit Jahrzehnten dort aktiv war und sicht-lich erschüttert ist wegen der unchristlichen Vorgänge. Sie ist nicht die Einzige, die sich zurück-zieht. Die neue, aktive Pfarrerin stört das nicht. Sie wird sich einen anderen Fankreis erschlie-ßen. Kindergeburtstage feiern kann sie z.B. gut. Bei diesem Arbeitsverständnis ist intellektuelle Tiefe entbehrlich, sind anstrengende Predigten, die Nachdenken erfordern, gar fehl am Platz.

 

Eine andere Berliner Gemeinde: In einem zweiwöchentlichen Gesprächskreis taucht plötzlich eine bekennende Atheistin auf, die jedes Wort der Teilnehmer mitschreibt. Sie interessiert sich dafür, so die einfache Begründung. Wir haben selbstverständlich tolerant zu sein und es stört die leitende Pfarrerin auch nicht, als die Atheistin beim dritten Mal einen Bekannten mitbringt, bekennender Atheist natürlich, ebenfalls bewaffnet mit Schreibzeug. Jede Nachfrage der beiden wird verständnisvoll beantwortet und niemand spricht aus, dass er hier keine einem Stasiverhör ähnliche Stimmung haben will. Anderes Bundesland, Bayern: Ich spreche zwei Pfarrer auf meine Sorge an, dass die evangelische Kirche unterwandert wird. Ach, das verlaufe sich wieder, man konzentriere sich auf die Geschehnisse vor Ort und sehe die eigene Aufgabe darin, guten Konfirmandendienst zu leisten. So läuft es halt bei den Protestanten wie auch sonst in der Gesellschaft: Für die unbequemen Vorgänge fühlt sich niemand zuständig.  

 

Angesichts der evangelischen Personalpolitik muss sich niemand wundern über die neue Orientierungshilfe der EKD, den „Zettelkasten des Flachsinns voller banaler Beliebigkeiten aus dem Betroffenheits-Stuhlkreis“ (Peter Hahne). Die sozialismusfreundliche Schrift entspringt in der Tat nicht nur einer hörigen Anpassung an den Zeitgeist, sondern auch einer Trägheit des in die Zukunft gerichteten Denkens: Momentan dürfen die Verantwortlichen auf Bauchpinselung seitens linker Politiker und Journalisten hoffen. Langfristig aber stirbt mindestens der Beruf des evangelischen Pfarrers aus, weil die dann zu leistende Arbeit besser von Erziehern, Sozialpädagogen und Entertainern erbracht werden kann.

 

Anregendes finde ich nach wie vor in der Kirche, diesmal in der katholischen. Letzten Montag etwa in der gut besetzten Münchner Bürgersaalkirche. Eine leidenschaftliche Predigt über Johannes den Täufer gab es dort zu hören mit einem Schwenk auf unsere Zeit, in der als Sündenbock stigmatisiert wird, wer Unrecht öffentlich ausspricht. Es werde sie aber immer wieder geben, Leute, die sich den Mund nicht verbieten lassen. Solch zeitlose Mutmacher mit theologisch fundierter Begründung will ich hören von einer Institution, die keine Orientierungshilfe schreiben muss, weil sie selbst eine ist; die das Rückgrat hat, ihre Werte zu verteidigen. Jedenfalls lasse ich mich nicht verfangen in den streitbaren Aspekten, auf die sich religionsfeindliche Journalisten stets stürzen. Am Ende zählt für mich das irgendwie und irgendwas Anrührende. Es ist nicht argumentierbar, aber viel tiefgängiger.


11.12.2015

An die Redaktion von TV Spielfilm

 

Sehr geehrtes Redaktionsteam, ich kann des Öfteren herzhaft lachen über die satirisch gelungenen Bildunterschriften in Ihrem Magazin TV Spielfilm. Deshalb kaufe ich es mir bis dato regelmäßig. Im aktuellen Heft 25 allerdings musste ich auf Seite 173 zur Kenntnis nehmen, dass in Ihrer Mitarbeiterschaft auch weitgehende Unkenntnis bezüglich der NS-Judenverfolgung zu herrschen scheint. Im Textfeld mit dem Titel „Der Jesus-Streit“ zur Sendung „Jesus und der Islam“ heißt es: „Christen gingen in der Geschichte oft grausam gegen Zweifler vor…in Nazideutschland 1933-45 gegen die jüdische Minderheit…“ Schon, warum es Ihnen wichtiger erscheint, die bereits lange in Aufarbeitung befindliche Geschichte des Christentums anstatt der derzeit stattfindenden Christenermordungen in breiten Teilen der Welt zu erwähnen, erschließt sich mir nicht. Geradezu entsetzt aber bin ich über die zitierte Darstellung, die falscher nicht sein könnte.

 

Haben Sie sich noch nie mit den christlichen Widerstandskämpfern in der NS-Zeit befasst? Wissen Sie nicht, dass u. a. Dietrich Bonhoeffer im KZ ermordet wurde? Ist Ihnen nicht bekannt, dass es Hitlers Strategie gewesen ist, die Bevölkerung vom Christentum zu distanzieren, um diese Lücke dann mit seiner Rassenideologie zu füllen? Thomas Mann schrieb 1938, dass die NS-Verfolgung des Judentums zeitgleich erfolgte mit der Feindschaft gegen das Christentum. Nach außen hin begegnete man den Kirchen positiv, deutete aber Glaubensinhalte um. Geplant war eine „Endlösung der Kirchenfrage". Aufzeichnungen von Hitlers Monologen dokumentieren dessen Verachtung für das Christentum – seine Gefolgschaft stützte ihn darin. Die Strategie schrieb Goebbels am 28.12.1939 in sein Tagebuch: „…am besten erledigt man sich der Kirchen, wenn man sich selbst als positiver Christ ausgibt.“ Es ist alles recherchierbar. Ich möchte Sie schon gerne um eine Antwort bzw. Erklärung bitten, damit ich wieder Lust bekomme, mir das Heft weiterhin zu kaufen. 

14.12.2015

Antwort von TV Spielfilm

 

Liebe Frau Baumstark, danke für Ihre Anmerkungen. Ich antworte Ihnen stellvertretend für die Redakteurin, die in Urlaub ist. Ihr Anliegen und Ihre Argumente verstehe ich und teile sie auch. Allerdings denke ich, dass wir bedauerlicherweise missverstanden werden. Denn wir dachten durchaus, uns mit dem Hinweis, dass „der Völkermord mit 6 Mio. Opfern rassistisch begründet wurde" davon zu distanzieren, dass die Nazis Freunde des Christentums gewesen wären. Paradoxerweise entstammten die NS-Täter ja aber trotzdem einer christlich geprägten Bevölkerung, wie Sie ja auch selbst anfügen. Genau auf diese Widersprüche und Ambivalenz wollten wir hinweisen; wenn uns das nicht gelungen ist, so bedaure ich das. Zu Ihrem zweiten Aspekt: Dass auch aktuell Christen verfolgt werden, ist in der Geschichtsdoku kein Thema. Weswegen auch wir es nicht thematisiert und uns auf den Sendungsinhalt konzentriert haben, zumal wir nur wenige Zeilen Platz zur Verfügung haben. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Sumfleth Stellv. Programmchefin 

15.12.2015

Meine Rückantwort

 

Liebe Frau Sumfleth, in einer Bevölkerung sind ja nie alle Menschen gleich – weder in der deutschen, noch in der syrischen oder in anderen. Ich danke Ihnen jedenfalls für die zügige Antwort und möchte Ihrer Redaktion gerne eine besinnliche Weihnachtszeit wünschen. 

 

Nachtrag: Nachdem TV Spielfilm den hervorragenden Film "Nicht ohne meine Tochter" mit der politkorrekten Begründung er schüre Vorurteile gegen den Iran schlechter bewertet hat, habe ich dieser Zeitschrift endgültig den Rücken gekehrt. 


27.11.2015

Leserbrief zum Thema Demut

 

In diesem Kontext erinnere ich gerne an das Heft von Geo kompakt „Die Geburt der Zivilisation“: „Vor rund 95.000 Jahren vollbringt der Mensch etwas Erstaunliches. Er hält ein Ritual ab, das keinen biologischen Sinn erfüllt und allein auf der Idee beruht, dass es ein Reich fern der Lebenden gibt: Er bestattet Verstorbene. Es ist eine kulturelle Leistung, in der Forscher einen der bedeutendsten Schritte auf dem Weg zur Zivilisation sehen. Denn in dem Verhalten offenbart sich jene enorme geistige Schöpfungskraft, die die Menschheit schließlich in die Moderne führen wird.“


20.4.2014

Leserbrief zur Diffamierung von Christen 

 

Das Ausmaß der Empörung in diesem Artikel erschließt sich mir nicht. Es ist bekannt, dass Homosexualität in Kirchen traditionell ein umstrittenes Thema ist. Geradezu ärgerlich finde ich, dass auch hier diese abgedroschene Redewendung von Kirchgängern als  „anbefohlene Schäfchen“ reproduziert wird. Abgesehen davon, dass der Autor damit eben jene Diffamierung betreibt, die er in seinem Artikel anprangert, wird deutlich, dass er sich offenbar noch nie mit gläubigen Menschen unterhalten hat. Ansonsten wüsste er, dass gerade diese unabhängige, kritische Geister sind, weil sie den Menschen nicht überhöhen. Jedenfalls dürfte jeder Person mit wachem Verstand klar sein, dass es heute sinnvoller ist die eigene Spiritualität zu pflegen, als Zeitung zu lesen oder Fernzusehen.   


21.3.2013

Leserbrief zum taz-Pamphlet „Junta-Kumpel löst Hitlerjunge ab“

 

Da will uns also der coole „Sack“ von der taz zum DDR-affinen Atheismus missionieren. Fehlan-zeige: Am Palmsonntag war die Münchner Frauenkirche wieder proppenvoll. Die nach Erscheinen dieses Pamphlets lauter werdende Aufforderung an Christen, ein Strafverfahren gegen den taz-Redakteur wegen Volksverhetzung einzuleiten, hat es in sich. Wer die Entwicklung der deutschen Medienlandschaft inklusive Fernsehen verfolgt, rechnet für diesen Fall mit einer Diffamierungs-kampagne, die auf demokratische Kämpfer gegen Christenfeindlichkeit niederprasseln würde. Die sähe in etwa so aus: Fundamentalistische, homophobe, frauenfeindliche, konservative ergo rechtsextreme Hinterwäldler wollen die Pressefreiheit abschaffen und gefährden unsere Demokratie. Jeder Versuch der Richtigstellung kann gegen die medial Angeklagten verwendet werden, indem ihnen kurzerhand die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Wer ist bereit, dieses Kreuz zu tragen? 


5.2.2013

Leserbrief zur Religionsdiffamierung

 

Indoktrinierte Religionsfeindlichkeit scheint seine Spuren zu hinterlassen, insbesondere wenn man nie in die Kirche geht und daher nicht informiert ist. Daher ein Hinweis an Ellen Brombacher, die das vom Chefredakteur des Neuen Deutschland in die Welt gesetzte Scheinargument widerkäut, man müsse auch bei jeder Erwähnung des Wortes Christentum darauf bestehen, über die von der Kirche begangenen Verbrechen zu reden: Kirchenvertreter haben ganz im Gegensatz zu den verbliebenen Kommunismusanhängern zahlreiche Schuldbekenntnisse erarbeitet sowie diverse Arbeitsgruppen installiert, die sich auch aktuell und weiterhin dem Aufarbeitungsprozess stellen. Der offenbar immer noch andauernde Versuch lernresistenter Ideologen, die Religion zu diskreditieren oder abzuschaffen, wirkt in unserer modernen pluralen Welt wie ein Relikt aus dem tiefsten Mittelalter. 


26.6.2011

Kommentar zum Boykott der Papstrede

 

Linke, Grüne Jugend, Berliner Schwusos, evolutionäre Humanisten etc. protestieren  also in einem Bündnis gegen die Papstrede im Bundestag. Selbstredend gehen solche Atheisten, die unter Miss-brauch der Begriffe „Humanismus“, „Aufklärung“  und „Menschenrechte“ übelste Diffamierungen gegen Kirche und Religion verbreiten, nie in die Kirche – haben also keine Ahnung von der Materie.


3.3.2003

Von Animalität und Askese

 

Fasching, Fasnet, Fasnacht, Fastnacht, Fassenacht oder Karneval (ital. carnevale = Fleisch lebewohl): Lokale Unterschiede im Bundesgebiet gibt es nicht nur bei den Bezeichnungen der "fünften Jahreszeit". Während der rheinische Karneval mit Schlagworten wie Kostümierung und Spontaneität verbunden ist, kennzeichnen die Schwäbisch-Alemannische Fasnet Begriffe wie Vermummung und Ritual. So gegensätzlich wie die Kostüme sind auch die Theorien über die Wurzeln der "tollen Tage".

 

Ursprungstheorien

 

Für die Einen ist es eine seit dem frühen Mittelalter tief verwurzelte christliche Festzeit, Andere bestehen darauf, die Fastnacht habe heidnische Ursprünge und sei von der Kirche bekämpft worden. Nach der christlichen Ursprungstheorie bekam die österliche Fastenzeit erst den Fastnachtabend und dann die "sechs fetten Tage" vorangestellt, die bis heute als engerer Festkreis gelten. Den Auftakt macht im Rheinland die "Weiberfastnacht" und in Schwaben der "schmotzige Donnerstag", das Ende läutet der Fastnachtsdienstag ein. Das offensichtlich unchristliche Treiben während dieser Zeit erklären Kirchenvertreter mit der Zwei- Staaten-Lehre des Hl. Augustinus (354-430). Der abendländische Kirchenlehrer stellte in seinen Schriften mit "civitas Dei" (Gottesstaat) und "civitas Diavoli" (Teufelsstaat) unterschiedliche Welten gegenüber. Die Fastnachtszeit sei bewusst – aus pädagogischen Gründen – eingesetzt worden. Durch grotesk übersteigertes Nachspielen der Triebkräfte des Bösen (Fleisch, Welt, Teufel) sollten die Menschen Abscheu entwickeln, einsichtig werden und sich dem Gottesstaat zuwenden. Der Weg nach Ostern verlaufe über die Sünde mit anschließender Buße (Fasten) bis hin zur Erlösung. Die von der Kirche geduldete Sündenzeit sei allerdings im späten Mittelalter derart ausgeufert, dass der Klerus Kontrollen und Reglementierungen eingeführt habe, um der Zügellosigkeit Einhalt zu gebieten. Berichtet wird von provokantem Weiterfeiern in den Aschermittwoch hinein, Belästigungen Unbeteiligter im Schutz der Unkenntlichkeit durch Masken, Schlägereien und Geschreiorgien. Menschen hätten sich "zu Tode" getafelt und Knechte und Mägde hätten es hemmungslos und ungeniert auf offener Straße miteinander getrieben. Vertreter der heidnischen Ursprungstheorie deuten eben diese Reglementierungen im Mittelalter als Kampf der Kirche gegen die Fastnacht. Dem Klerus sei es mit seinen Verboten lediglich gelungen, dem Treiben mit dem Aschermittwoch ein Ende zu setzen. Angesichts der ähnlichen Bräuche und Maskierungen gehe die Schwäbisch-Alemannische Fasnet auf germanische Kulte zur Winteraustreibung und Dämonenabwehr zurück. Der rheinische Karneval habe in den römischen Saturnalien, einem Fest mit öffentlichen Gelagen und Darstellung der verkehrten Welt, in der etwa der Sklave und sein Herr die Rollen tauschten, seinen Ursprung. Die Ähnlichkeiten der vorchristlichen Rituale sind allerdings laut kritischen Volkskundlern wie Werner Mezger ideologisch konstruiert worden, um den Glauben der jeweiligen Region an ein historisches Ereignis mit langer Tradition zu pflegen. Die Anfänge des organisierten Karnevals in Köln sehen Fastnachtsforscher im ständischen Bürgertum. Die Oberschicht habe wie der Klerus das ungezügelte Treiben der Karnevalisten abgelehnt, worauf sie 1823 ihren "Prinz Karneval" und damit den geordneten Rosenmontagsumzug erschuf.

 

Forschungsstand

 

Mittlerweile ist sich die Mehrheit der Forscher einig, dass die Zeit der „tollen Tage“ nicht aus vorchristlicher Zeit stammt, sondern ihren Ausgang im christlichen Jahreslauf hat. Dies bestätigt auch der „Tübinger Arbeitskreis für Fastnachtsforschung“ nach langjährigen Recherchen. Verärgert ist Siegfried Wagner über "willkürlich herausgegriffene Zitate" in "seriös gemeinten Publikationen neueren Datums", die immer wieder vorchristliche Ursprungstheorien beschwörten. "Unreflektierte Selbstverständlichkeit" und "voraussetzungs­lose Permanenzvorstellungen" würden dabei aufgegriffen, was unter anderem daher rühre, dass die Volkskunde der letzten Jahre die Ursprungsfrage weitgehend ignoriert habe.

 

Einbettung im Kirchenjahr

 

Bei der Berechnung der beweglichen Feiertage und damit auch der Fastnachtszeit dient Ostern als Bezugspunkt: Den Ostersonntagstermin schrieb das Konzil von Nicäa im Jahr 325 auf den ersten Sonntag nach dem Frühlingsvollmond fest. Er variiert daher zwischen dem 22. März und 25. April. Rechnet man vom Ostersonntag aus 40 Tage, unter Ausschluss der Sonntage (die Sonntage dazu gerechnet ergibt den Fastnachtstermin der "Alten Fastnacht") zurück, landet man beim Aschermittwoch, dem ersten Tag der österlichen Fastenzeit. In streng katholisch geprägten Regionen beginnt die Fastnachtszeit am 6. Januar, dem früheren – in den Ostkirchen noch heute – Geburtsfest Christi. Im Rheinland ertönt der Anpfiff am 11. November. Nach Manfred Becker-Huberti kristallisierte sich der 11.11., 11 Uhr 11 als Karnevalsauftakt im Rheinland erst zwischen dem Ersten und Zweiten Weltkrieg heraus, wobei aber die Zahl Elf bereits im Mittelalter als Überschreitung der Zehn Gebote gesehen und als Kennzahl den Narren zugeschrieben wurde.

 

Literatur: Wagner, Siegfried: Der Kampf des Fastens gegen die Fastnacht, 1986 - Matheus, Michael: Fastnacht/Karneval im europäischen Vergleich, 1999 - Woll, Johanna: Feste und Bräuche im Jahreslauf, 2001 - Becker-Huberti, Manfred: Lexikon der Bräuche und Feste, 2001


Es folgt eine Zusammenstellung von Gesetzen und Erläuterungen (Stand: August 2010):

 

Gesetzesgrundlagen zu Religionsfreiheit und Diskriminierung

 

Internationale Ebene

 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

 

Art. 2: Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklä­rung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne ir­gendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfar­be, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft…

 

Art. 7: …Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

 

Art. 18: Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltan­schau­ung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

 

Art. 26: (2) Die Bildung muß auf die volle Entfal­tung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen…

 

Volltext: http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger

 

Internationaler Zivilpakt

 

Art. 2: Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie… ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Reli­gion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.

 

Art. 5: Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.

 

Art. 18: (1) Jedermann hat das Recht auf Gedan­ken-, Gewis­sens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht um­fasst die Frei­heit, eine Religion oder eine Weltan­schauung eigener Wahl zu haben oder an­­­zu­nehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Welt­anschauung allein oder in Gemeinschaft mit ande­ren, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

 

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltan­schauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

 

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterwor­fen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicher­heit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

 

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern…zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

 

Art. 20: (2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung,… aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

 

Art. 26: … hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskri­mi­nierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, … gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.

 

Art. 27: In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprach­li­chen Minderheiten darf Angehörigen…nicht das Recht vor­enthalten werden, gemeinsam…ihr…kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben…

 

Volltext: http://www.humanrights.ch/home/de/Instrumente/UNO-Abkommen/Pakt-II/idart_17-content.html

 

Internationaler Sozialpakt

 

Art. 13: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusst­seins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschen­rechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen ras­sischen, ethnischen und religiösen Gruppen för­dern sowie die Tätigkeit der Vereinten Natio­nen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.

 

Volltext: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/menschenrechtsinstrumente/vereinte-nationen/menschenrechtsabkommen/sozialpakt-icescr.html

 

UN-Kinderrechtskonvention

 

Art. 29:  (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,

 

a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;

b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten…zu vermitteln;

c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität…den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;

d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung…der Toleranz…und der Freundschaft zwischen allen…ethnischen, na­tionalen und religiösen Gruppen…vorzubereiten

 

Volltext: http://www.humanrights.ch/home/de/Instrumente/UNO-Abkommen/Kinder/idcatart_6054-content.html 

 

Allgemeine Bemerkungen (General Comments) der UN-Fachausschüsse - Auszüge – 

 

Juristische Interpretationshilfe für die UN-Konventionen

 

Die Allgemeinen Bemerkungen „sind nicht rechtlich verbindlich, was nicht heißt, dass sie keine rechtlichen Wirkungen haben. Als Äußerungen anerkannter Experten wirken sie auf den allge-meinen menschenrechtlichen Diskurs ein, vor allem natürlich im Hinblick auf das Verständnis des jeweiligen Vertragswerkes. Die Argumentationslast dessen, der der Interpretation der ja gerade zur Durchsetzung der Vertragswerke geschaffenen Ausschüsse nicht folgen will, ist evident…Während die einschlägige Literatur die Allgemeinen Bemerkungen und Empfehlungen der Ausschüsse durchaus berücksichtigt…gilt dies seltener für die Gerichte der Vertragsparteien. Aus der deutschen Rechtsprechung kann – soweit ersichtlich – nur auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992 zum Fall Todesschüsse von DDR-Grenzsoldaten hingewiesen werden…Wer die Allgemeinen Bemerkungen bei der Behandlung einschlägiger Fragen nicht berücksichtigt, setzt sich dem Vorwurf aus, sein Handwerk nicht zu verstehen.“ 

 

Allgemeine Bemerkung des Menschenrechtsausschusses Nr. 22 / 48. Sitzung 1993

 

Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 18 UN-Zivilpakt)

 

„Artikel 18 schützt die theistischen, nicht theistischen und atheistischen Anschauungen sowie das Recht, sich zu keiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen. Die Ausdrücke ‚Weltanschauung‘und ‚Religion‘ müssen im weiten Sinn ausgelegt werden…Der Ausschuss ist der Ansicht, dass Artikel 18 Abs. 4 den Unterricht über Gegenstände wie die allgemeine Geschichte der Religionen und Ideen in den öffentlichen Schulen unter der Voraussetzung erlaubt, dass dieser Unterricht neutral und objektiv erteilt wird. Die…vorgesehene Freiheit der Eltern…, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen, ist mit der in Absatz 1 des gleichen Artikels garantierten Freiheit verbunden eine Religion oder Weltanschauung zu unterrichten. Der Ausschuss hält fest, dass die öffentliche Erziehung, welche die Unterweisung einer Religion oder besonderen Weltanschauung einschließt, mit Artikel 18 Abs. 4 unvereinbar ist, es sei denn, sie sehe, im Einklang mit den Wünschen der Eltern…Befreiungen oder nicht-diskriminierende Wahlmöglichkeiten vor…Artikel 18 Abs. 3 bewilligt Einschränkungen in der Ausübung der Religion oder Weltanschauung nur, wenn solche Einschränkungen gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und –freiheiten anderer erforderlich sind. Keine Einschränkungen ertragen die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit der Eltern…, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder sicherzustellen…Die vorgeschriebenen Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein und dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, welche geeignet ist, die durch Art. 18 garantierten Rechte ihres Gehaltes zu entleeren. Der Ausschuss weist darauf hin, dass Art. 18 Abs. 3 im engen Sinn ausgelegt werden muss: Darin nicht angegebene Einschränkungsgründe sind unzulässig, auch wenn sie als Einschränkungen anderer vom Pakt geschützter Rechte zulässig wären, wie beispielsweise nationale Sicherheit…Es dürfen keine Einschränkungen mit diskriminierendem Zweck oder in diskriminierender Weise auferlegt werden.“  

 

Allgemeine Bemerkung des Menschenrechtsausschusses Nr. 18 / 37. Sitzung 1989

 

Das  Gleichheitsprinzip (Art. 2, 3, 14, 20 Abs. 2, 26 UN-Zivilpakt)

 

„Das Diskriminierungsverbot ist ein grundlegendes und allgemeines Prinzip im Bereich des Schutzes der Menschenrechte…Der Ausschuss hält fest, dass der Pakt keine Definition des Ausdrucks ‚Diskri¬mi¬nierung‘ enthält, und dass auch nicht angegeben wird, was Diskriminierung darstellt…Der Aus¬schuss ist jedoch der Auffassung, dass der Ausdruck ‚Diskriminierung‘, wie er im Pakt verwendet wird, so verstanden werden muss, dass er sich auf jede Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung aufgrund insbesondere…der Religion…erstreckt, welche die Beeinträchtigung oder die Vereitelung der Anerkennung, der Inanspruchnahme oder der Ausübung der Gesamtheit der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle unter gleichen Bedingungen zur Folge oder zum Ziel haben.“ 

 

Allgemeine Bemerkung - Ausschuss über die Rechte des Kindes Nr. 1 / 26. Sitzung 2001

 

Die Ziele der Bildung (Art. 29 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention)

 

„…das Kind…im Geist der Verständigung…und der Freundschaft zwischen allen Völkern…und religiösen Gruppen…vorzubereiten…Die Ziele sind: die ganzheitliche Entwicklung des vollständigen Potenzials des Kindes…sowie seiner Sozialisierung und Interaktion mit anderen…Eine Bildung mit Inhalten stellt für jedes Kind ein unerlässliches Instrument für seine Bestrebungen dar, im Verlauf seines Lebens eine ausgewogene, menschenrechtsfreundliche Antwort auf Herausforderungen zu finden, die mit einer Zeit fundamentaler Veränderungen zusammenhängen…Solche Herausforderungen beinhalten u. a. Spannungen zwischen…Tradition und Moderne…dem Spirituellen und Materiellen…Art. 29 Abs. 1 stellt fest, dass die Vertragsstaaten darin übereinstimmen, dass Bildung sich auf einen weiten Werterahmen beziehen sollte. Diese Vereinbarung überwindet die Grenzen von Religion, Nation und Kultur, die in vielen Teilen der Welt bestehen. Auf den ersten Blick könnte die Meinung entstehen, dass die verschiedenen Werte, wie sie in Art. 29 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht werden, in bestimmten Situationen miteinander in Konflikt treten. So könnte das Bestreben, Verständigung, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern zu fördern…nicht immer automatisch mit solchen politischen Richtungen vereinbar sein, die in Übereinstimmung mit Abs. 1 (c) darauf gerichtet sind, die Achtung für die eigene kulturelle Identität des Kindes, seine Sprache und Werte sowie die nationalen Werte des Landes, in dem das Kind lebt oder aus dem es stammt, und für Kulturen, die sich von seiner unterscheiden, zu entwickeln. Tatsächlich aber liegt ein Teil der Bedeutung dieser Vorschrift gerade in der Anerkennung der Notwendigkeit eines ausgewogenen Ansatzes in der Bildung, der verschiedene Werte durch Dialog und Anerkennung von Unterschieden miteinander verbindet…Eine wirksame Umsetzung des Artikels 29 Abs. 1 verlangt eine grundlegende Überarbeitung der Lehrpläne zur Einbeziehung der verschiedenen Bildungsziele…Die jeweiligen Werte können nicht effektiv in einen umfassenden Lehrplan integriert und so mit Artikel 29 Abs. 1 in Übereinstimmung gebracht werden, solange nicht diejenigen, die die Werte vermitteln, fördern, lehren und so weit wie möglich als Vorbild dienen, selber von dren Bedeutung überzeugt sind…Zusätzlich muss das Umfeld der Schule an sich die Freiheit und den Geist von Verständigung…und Freundschaft unter…allen religiösen Gruppen…reflektieren…Eine Schule, die Drangsalierung, Gewalt und Ausgrenzung gestattet, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 29 Abs.1.“ (Quelle s. u., S. 538-546)

 

Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte: Die „General Comments“ zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Nomos 2005 (Übersetzungen) 

 

Europäische Ebene

 

Europäische Menschenrechtskonvention

 

Art. 9: (1) „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

 

(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

 

Volltext: http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm 

 

Nationale Ebene

 

Grundgesetz

 

Art. 3: (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Art. 4: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

 

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

 

Volltext: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html 

 

Strafgesetzbuch

 

§ 166: „(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“

 

§ 167: Störung der Religionsausübung

 

Volltext: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ 

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Volltext: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/

 

Weimarer Reichsverfassung

 

3. Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften

 

Art. 135: Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.

 

Art. 136: Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

 

Art. 137: …Die Religionsgesellschaften bleiben Kör¬per¬schaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie sol¬che bisher waren…Den Reli¬gionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleich¬gestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

 

Art. 138: Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohlfahrtszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

 

Art. 141: Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im…sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

 

Volltext: http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02